Eine bessere Welt – Teil 2 – 5
MODERNE GESELLSCHAFTLICHE UND KULTURELLE GRUNDREGELN
In einer Gesellschaft sollten die politischen und administrativen Regeln und Abläufe modern, weltlich und fortschrittlich sein. Dieser Grundsatz erfordert die vollständige Bereinigung des Staates und der Verwaltung von Religion, ethnischen Regeln, Nationalismus, Rassismus und jeder Ideologie oder Institution, die der absoluten Gleichstellung aller Menschen per Grundrecht oder vor dem Gesetz widersprechen oder die die Gedankenfreiheit, Kritik oder wissenschaftliche Forschung einschränken. Religion und Nationalismus sind von Natur aus diskriminierende und reaktionäre Bewegungen und mit menschlicher Freiheit und Fortschritt nicht zu vereinbaren. Besonders die Religion, auch als private Angelegenheit des Einzelnen, bedeutet ein Hindernis für die menschliche Emanzipation und Entwicklung.
Die Einführung eines modernen, säkularen Staates und eines weltlichen politischen Systems ist nur der erste Schritt zur vollständigen Befreiung von religiösen, nationalen, ethnischen, rassistischen und sexuellen Vorurteilen und Fanatismen.
Die Arbeiterkommunistische Partei fordert die sofortige Einführung folgender Maßnahmen:
RELIGION, NATIONALITÄT UND ETHNISCHE ZUGEHÖRIGKEIT
1. Freiheit von Religion oder Atheismus. Vollständige Trennung zwischen Religion und Staat. Streichung sämtlicher religiösen oder religionsbezogenen Sätze und Hinweise aus allen Gesetzen. Religion wird zur Privatangelegenheit des Einzelnen erklärt. Entfernung sämtlicher Hinweise auf die Religionszugehörigkeit aus Gesetzen oder persönlichen Dokumenten und Personalausweisen. Verbot der Erwähnung ethnischer Herkunft von Einzelpersonen oder Gruppen in offiziellen Dokumenten, in den Medien usw.
2. Vollständige Trennung von Religion und Bildung. Verbot des Unterrichts von religiösen Themen und Dogmen oder religiöser Auslegung von Unterrichtsthemen in Schulen und Ausbildungseinrichtungen. Alle Gesetze oder Verordnungen, die das Prinzip der weltlichen nicht-religiösen Erziehung verletzen, sind mit sofortiger Wirkung abzuschaffen.
3. Verbot sämtlicher Arten finanzieller, materieller oder moralischer Unterstützung durch den Staat oder staatlicher Stellen für religiöse Zwecke, Aktivitäten, Institutionen oder Sekten. Der Staat hat die Pflicht, die Religion aus den unterschiedlichen gesellschaftlichen Lebensbereichen zu verbannen, darüber zu informieren und das öffentliche Bildungs- und Wissenschaftsniveau zu heben. Streichung sämtlicher Hinweise auf religiöse Daten und Gelegenheiten in den offiziellen Kalendern.
4. Verbot gewaltsamer und unmenschlicher religiöser Zeremonien. Verbot aller religiösen Aktivitäten, Zeremonien oder Rituale, die gegen die menschlichen Grundrechte und Freiheiten verstoßen und gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Verbot jeglicher Form religiöser Kundgebungen, die Frieden und Sicherheit beeinträchtigen. Verbot sämtlicher religiöser Zeremonien oder Handlungen, die gegen Gesetze und Verordnungen bezüglich Gesundheit, Hygiene, Umwelt und Tierschutz verstoßen.
5. Schutz von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren vor sämtlichen Formen materieller und spiritueller Beeinflussung durch Religion und religiöse Einrichtungen. Verbot der Anwerbung von Personen unter 16 Jahren in religiöse Sekten oder zu religiösen Zeremonien und Örtlichkeiten.
6. Sämtliche religiösen Gemeinschaften und Sekten sind offiziell als Privatunternehmen zu registrieren. Religiöse Gemeinschaften unterliegen den Gesetzen und Anordnungen für Unternehmen. Regelmäßige Überpüfung der Buchführung und Konten sowie der Buchungen von religiösen Gemeinschaften durch offizielle Stellen. Diese Gemeinschaften unterliegen der für andere Unternehmen gültigen Steuergesetzgebung.
7. Verbot jeglicher physischer oder psychologischer Unterdrucksetzung zur Annahme einer Religion.
8. Verbot jeglicher religiöser, ethnischer, regionaler usw. Sitten und Gebräuche, die gegen die persönlichen Freiheits- und Gleichheitsrechte der Menschen verstoßen sowie gegen ihre Lebensfreude und gesetzlich garantierte Teilhabe an zivilen, kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Rechten und ihre freie Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.
9. Beschlagnahme und Enteignung von Grundbesitz, Vermögen und Gebäuden, die unter dem Islamischen Regime von religiösen Stellen mit Gewalt oder Staatshilfe in Besitz genommen wurden. Diese werden zum Wohl des Volkes unter die Aufsicht von gewählten Körperschaften gestellt.
10. Verbot der Nennung einer nationalen Zugehörigkeit von Individuen oder Gruppen in der Öffentlichkeit, den Medien, in Büros usw. ohne ihre ausdrückliche Zustimmung.
11. Streichung sämtlicher Hinweise auf die persönliche Nationalität in Ausweisen, offiziellen Dokumenten und bei offiziellen Geschäften.
12. Verbot der Anstiftung zu religiösem, nationalem, ethnischem, rassistischem oder sexuellem Hass. Verbot der Gründung von politischen Organisationen, die frei und offiziell die Überlegenheit einer menschlichen Gemeinschaften über eine andere aufgrund ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Rasse, Religion oder Geschlecht proklamieren.
ZUSAMMENLEBEN, FAMILIE, HEIRAT UND SCHEIDUNG
1. Jedes Paar über 16 Jahren hat das Recht, auf eigenen Wunsch zusammenzuleben. Jeglicher Zwang von Personen oder Behörden auf die individuelle Entscheidung in Partnerwahl, Zusammenleben (oder Heirat) oder Trennung (oder Scheidung) ist verboten.
2. Eine einfache Registrierung auf Wunsch der Parteien reicht für die offizielle Anerkennung des Zusammenlebens aus und begründet die familiengesetzliche Absicherung. Säkularisierung der Heirat. Verbot von religiösen Ritualen und Lesungen bei den staatlichen Zeremonien zur Registrierung der Heirat. Die Einhaltung bestimmter, religiöser oder weltlicher Zeremonien bei der Hochzeit hat keinen Einfluss auf Gültigkeit oder Stand der Ehe vor dem Gesetz.
3. Verbot jeglicher finanzieller Transaktionen im Zusammenhang mit der Heirat, etwa die Festlegung von Mehriyye, Shirbaha oder Jahizieh (unterschiedliche Geld- oder sonstige Leistungen der beiden Parteien) usw. als Bedingung oder Voraussetzung der Heirat.
4. Verbot von Ta’addod Zowjat (islamisches Recht der Männer auf mehrere Eheschließungen) und Seegheh (islamisches Recht des Mannes auf Kurzzeitehe zum Zwecke des einmaligen Geschlechtsverkehrs).
5. Gleiche Rechte von Männern und Frauen in der Familie, in der Wahl des Wohnortes, in Pflege und Erziehung der Kinder, in Entscheidungen über den Familienbesitz und die Finanzen, sowie in allen Fragen des Zusammenlebens. Abschaffung des speziellen Status des „Haushaltsvorstandes“ in allen Gesetzen und Verordnungen und gleiche Rechte für Mann und Frau in der Abwicklung sämtlicher Familienangelegenheiten.
6. Uneingeschränktes Recht auf Trennung (Scheidung) für Frauen und Männer. Gleiche Rechte und Pflichten für Frauen und Männer nach einer Trennung in der Betreuung und im Sorgerecht der Kinder.
7. Gleiche Rechte der Partner während der Trennung in bezug auf Grundbesitz und Vermögen, das von der Familie während des Zusammenlebens angeschafft oder verbraucht wurde.
8. Abschaffung der automatischen Übertragung des Namens des Vaters auf die Kinder. Die Entscheidung über den Nachnamen des Kindes bleibt in gemeinsamer Übereinkunft den Eltern überlassen. Falls keine Übereinstimmung erfolgt, erhält das Kind den Nachnamen der Mutter. Die Erwähnung der Namen der Eltern unterbleibt auf Personalausweisen oder anderen offiziellen Personalausweisen wie Pass, Führerschein usw.
9. Der Staat unterstützt alleinerziehende Elternteile materiell und moralisch. Mütter, die getrennt leben oder ihr Kind außerhalb einer Ehe geboren haben, werden bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder bei reaktionärer kultureller oder ethnischer Unterdrucksetzung besonders unterstützt.
10. Abschaffung sämtlicher überholter und reaktionärer Gesetze und Anordnungen, die außereheliche sexuelle Beziehungen kriminalisieren.
RECHTE DER KINDER
1. Jedes Kind hat das Recht auf ein glückliches, sicheres und schöpferisches Leben.
2. Die Gesellschaft ist für das Wohlergehen jedes Kindes verantwortlich, unabhängig von den Mitteln und Möglichkeiten seiner Familie. Der Staat muß allen Kindern die gleichen und bestmöglichen sozialen Sicherheiten und Entwicklungsmöglichkeiten garantieren.
3. Finanzielle Zuwendungen und freie medizinische, bildungspolitische und kulturelle Versorgung zur Sicherstellung eines hohen Lebensstandards für alle Kinder und Jugendlichen, unabhängig von den Familienumständen.
4. Staatliche Versorgung aller Kinder ohne Familie oder familiäre Fürsorge in modernen, fürsorglichen, gut ausgestatteten und fortschrittlichen Zentren, die für ihr Wohlergehen und ihre schulische Ausbildung sorgen.
5. Einrichtung von gut ausgestatteten, modernen Kindertagesstätten, die ein kreatives, lernförderndes und soziales Umfeld schaffen, unabhängig von den Familienumständen.
6. Gleiche Rechte für alle Kinder, egal ob sie in einer Ehe oder außerhalb einer Ehe geboren sind.
7. Verbot der Kinderarbeit für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren.
8. Verbot der Ausnutzung von Kindern zu Hause, in der Schule oder in der Gesellschaft allgemein. Strenges Verbot der körperlichen Züchtigung. Verbot der psychologischen Beeinflussung und Einschüchterung von Kindern. 52
9. Entschiedene Gesetzgebung gegen sexuellen Missbrauch von Kindern. Sexueller Missbrauch von Kindern wird als Schwerverbrechen eingestuft.
10. Verfolgung und Bestrafung jeder Person, die auf irgendeine Art oder unter welchem Vorwand auch immer Kinder, Jungen oder Mädchen, in ihrer Teilhabe an ihren Grund- oder sozialen Rechten, wie Bildung, Freizeit und Teilnahme an kindgerechten, gesellschaftlichen Aktivitäten, behindert.
BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN GESCHLECHTERN
1. Freie und selbstbestimmte sexuelle Partnerschaften sind das uneingeschränkte Recht jedes volljährigen Menschen. Das legale Volljährigkeitsalter beträgt für Männer und Frauen 15 Jahre. Sexuelle Beziehungen von Erwachsenen (Personen über 15 Jahren) mit Minderjährigen sind, selbst mit deren Einverständnis, illegal und der Erwachsene wird strafrechtlich verfolgt.
2. Sämtliche Erwachsenen, Frauen und Männer, sind in ihrer Entscheidungsfreiheit über sexuelle Beziehungen mit anderen Erwachsenen völlig unbeschränkt. Freiwillige Beziehungen zwischen erwachsenen Menschen sind ihre ausschließliche Privatangelegenheit und keine Person oder Behörde hat das Recht sie zu überprüfen, einzuschreiten oder sie öffentlich zu machen.
3. Alle Bürger, besonders Heranwachsende und Jugendliche, sind über sexuelle Fragen, Verhütungsmethoden und „Safer Sex“ zu informieren und aufzuklären. Sexuelle Aufklärung muss Pflichtbestandteil der Oberstufenlehrpläne sein. Der Staat ist für eine schnelle Verbesserung des Informationsniveaus der Bevölkerung über sexuelle Problemstellungen und Rechte verantwortlich, indem er Informationen verteilt, allgemein zugängliche Kliniken und Beratungsstellen einrichtet, spezielle Radiosendungen und TV-Programme ausstrahlt, sowie andere effektive Methoden einsetzt.
4. Verhütungsmittel und Schutzmittel gegen Aids müssen für Erwachsene frei und leicht zugänglich gemacht werden.
ABTREIBUNG
Nur wenige Phänomene zeigen so deutlich wie die Abtreibung, d.h. das freiwillige Entfernen eines menschlichen Embryos wegen kultureller oder ökonomischer Zwänge, die Verachtung des herrschenden Systems für das menschliche Leben und die Unvereinbarkeit der bestehenden Klassengesellschaft und ihrer ausbeuterischen Beziehungen mit menschlichem Dasein und zufriedenem Leben. Abtreibung ist ein Beispiel für die Selbstentfremdung der Menschen und ihre Anfälligkeit und Verletzbarkeit durch Entbehrungen und Härten, die ihnen die bestehende Klassengesellschaft aufbürdet.
Die Arbeiterkommunistische Partei spricht sich gegen Abtreibung aus. Die Partei kämpft für eine Gesellschaftsform, in der niemand durch drükkende Verhältnisse zu diesem Schritt gezwungen wird.
Solange jedoch die negativen sozialen Umstände viele Frauen zu illegalen Abtreibungen zwingen, fordert die Arbeiterkommunistische Partei zur Vermeidung von Profitgier und zur Sicherstellung der Gesundheit der Frauen folgende Maßnahmen:
1. Legalisierung der Abtreibung bis zur 12. Woche der Schwangerschaft.
2. Legale Abtreibung nach der 12. Woche nur bei gesundheitlicher Gefahr für die Mutter (bis zu dem Zeitpunkt, an dem nach neuesten medizinischen Erkenntnissen Kaiserschnitt und Rettung des Fötus möglich ist). Diese Fälle werden durch fachlich kompetente, medizinische Fachleute entschieden.
3. Überall und frei zugängliche Möglichkeiten zu Schwangerschaftstests. Information der Anwender zum korrekten Umgang mit diesen Tests, um unerwünschte Schwangerschaften rechtzeitig und schnell feststellen zu können.
4. Kostenfreie Abtreibung und freie Nachsorge durch Gynäkologen in zugelassenen Kliniken.
5. Die Entscheidung über die Abtreibung liegt einzig und allein bei der Frau. Der Staat hat jedoch die Pflicht, jede Frau vor ihrer endgültigen Entscheidung über dagegen sprechende Argumente und Empfehlungen wissenschaftlicher und sozialer Berater, sowie die finanziellen, materiellen und moralischen Verpflichtungen und Möglichkeiten des Staates gegenüber ihrem Kind und ihr selbst zu informieren.
Zur Reduzierung der Abtreibungen, um ungewollte Schwangerschaften zu verhindern und um Frauen vom wirtschaftlichen, kulturellen und moralischen Druck zu befreien, fordert die Arbeiterkommunistische Partei die Einführung folgender Maßnahmen:
1. Umfassende sexuelle Aufklärung der Bevölkerung über Verhütungsmittel und die Wichtigkeit des Themas. Offen zugängliche Beratungsdienste.
2. Leichter und kostenfreier Zugang zu Verhütungsmitteln.
3. Finanzielle Zuwendungen und Hilfen in ausreichender Höhe, um Frauen zu helfen, die nur aus materiellen Schwierigkeiten abtreiben möchten. Der Staat muß offen seine Pflicht und Bereitschaft bekunden, im Falle einer Entscheidung der Mutter für eine Geburt des Kindes, für das Kind zu sorgen.
4. Durchgreifende Kampagnen gegen Vorurteile und moralischen Druck, der Frauen zu einer Abtreibung zwingt. Aktive Unterstützung des Staates für Frauen, die diesem Druck, den Vorurteilen und Einschüchterungen ausgesetzt sind.
5. Kampagne gegen ignorante, religiöse, männlich-chauvinistische und altmodische Ansichten, die eine breite Aufklärung der Öffentlichkeit verhindern und speziell bei Frauen und Jugendlichen den Gebrauch von Verhütungsmitteln und Mitteln für „Safer Sex“ verhindern.
KAMPF GEGEN DROGENABHÄNGIGKEIT
UND DROGENHANDEL
1. Strenges Verbot von Kauf und Verkauf von Narkotika sowie Verfolgung und strenge Bestrafung der für illegale Produktion und Handel verantwortlichen Personen.
2. Unterstützung des Kampfes gegen Drogenabhängigkeit, indem die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gründe beseitigt werden, die Menschen zu Drogen greifen lassen. Schutz der Drogenabhängigen gegen Dealer und Drogenhandelsnetze. Entkriminalisierung der Lebensumstände von Drogenabhängigen. Hilfe für Drogenabhängige durch:
3. Schaffung von staatlichen Kliniken, die den Bedürfnissen der Drogenabhängigen entsprechen, unter der Voraussetzung, dass diese zustimmen, an Rehabilitationsprogrammen teilzunehmen.
4. Legalisierung des Drogenbesitzes in Mengen für den persönlichen Bedarf. Freie Ausgabe von Spritzen und Nadeln durch Apotheken und Kliniken an Abhängige, um sie gegen Hepatitis und Aids zu schützen, sowie die Verbreitung dieser Krankheiten zu verhindern.
5. Verbot jeglicher Form von Exilierung, Haft oder Isolation von Drogenabhängigen aufgrund ihrer Suchtkrankheit. Drogenabhängigkeit an sich ist kein kriminelles Vergehen.
KAMPF GEGEN DIE PROSTITUTION
Aktiver Kampf gegen die Prostitution durch Beseitigung der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Hintergründe, sowie durchgreifende Aktionen gegen Prostitution organisierende Netze, Mittelsmänner und Kuppler.
Strenges Verbot der Organisation von Prostitution, von Handel und Vermittlung der Arbeit von Prostituierten sowie dem Profit aus dieser Arbeit.
Entkriminalisierung der Lebens- und Arbeitsumstände von Prostituierten. Hilfe für Prostituierte, ihr Leben unabhängig von kriminellen Netzen und Banden zu machen und gesellschaftliche Achtung und Selbstachtung wiederzufinden, durch:
1. Legalisierung des Angebots sexueller Dienste von Einzelnen als selbständige Tätigkeit. Verstärkung des gesetzlichen Schutzes von Prostituierten gegen tätliche Angriffe, Kuppler, Ausbeuter, Erpresser, Zuhälter usw.
2. Ausgabe von Arbeitserlaubnissen für selbständig arbeitende Prostituierte. Unterstützung ihrer Ehre und ihres Ansehens als respektierte Gesellschaftsmitglieder sowie Hilfe bei der Organisation einer eigenen Gewerkschaft.
3. Kostenlose, speziell vorbeugende und therapeutisch-medizinische Hilfeleistungen für Prostituierte, um sie gegen in ihrem Beruf verstärkt auftretende Krankheiten und Verletzungen zu schützen.
4. Fortwährende Aufklärungsarbeit, Unterstützung und praktische Hilfe durch die zuständigen Staatsbehörden für Prostituierte, die den Beruf aufgeben möchten, sowie berufliche Umschulungsmaßnahmen in andere Arbeitsbereiche.
GRUNDREGELN VON GERICHTSVERHANDLUNGEN
1. Der Angeklagte gilt bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig.
2. Gerichtsverhandlungen müssen ohne Provokationen und Vorverurteilungen unter gerechten Bedingungen stattfinden. Die Lage des Gerichts, der Richter und die Zusammensetzung der Geschworenen müssen so gewählt werden, dass diese Bedingungen erfüllt sind.
3. Die Angeklagten und ihre Verteidiger haben das Recht, sämtliche Akten, Beweise und Zeugenaussagen der Anklage vor der Verhandlung einzusehen und zu überprüfen.
4. Gegen das Gerichtsurteil kann mindestens einmal vom Angeklagten, vom Kläger oder von beiden Seiten Revision eingelegt werden. Verbot der öffentlichen Meinungsbeeinflussung über die Gerichtsverhandlung oder über die beteiligten Personen während des Prozessverlaufs.
5. Verbot von Gerichtsverhandlungen unter Bedingungen, in denen der Druck der öffentlichen Meinung eine faire oder unparteiische Verhandlung unmöglich oder unwahrscheinlich macht.
6. Eine Zeugenaussage der Polizei hat den gleichen Aussagewert wie Aussagen von anderen Zeugen.
7. Richter und Gerichte müssen vom Ermittlungs- und Untersuchungsprozess völlig unabhängig sein. Die Übereinstimmung der Ermittlungen mit den rechtlich zulässigen Regeln müssen durch besondere Richter überwacht und amtlich bestätigt werden.
8. Im Strafrecht werden folgende Vergehen als besonders schwerwiegend betrachtet: Körperlicher und seelischer Missbrauch und Gewaltanwendung gegen Personen, Gewaltanwendung gegen Kinder, sogenannte Verbrechen aus Leidenschaft gegen Frauen, häusliche Gewalt, Verbrechen aus Hass gegen bestimmte Menschengruppen und Verbrechen in denen allgemein Gewalt und Einschüchterung angewendet werden. Diese Straftaten werden bedeutend härter bestraft als Vergehen gegen Eigentumsrechte, sowohl gegen Staats- als auch Privateigentum. Racheurteile und sogenannte exemplarische Strafen werden durch Strafen ersetzt, die korrektiv wirken und die Gesellschaft vor einer Wiederholung der Tat schützen sollen.
RECHTE VON STRAFTÄTERN UND ANGEKLAGTEN
1. Keine Person darf länger als 24 Stunden ohne Anklage festgehalten werden. Der Aufenthaltsort darf kein Gefängnis sein, sondern muß sich im normalen Bereich der polizeilichen Behörden befinden.
2. Vor der Festnahme müssen die Festzunehmenden über ihre Rechte informiert werden. Jeder hat das Recht, zu seiner Festnahme und Vernehmung einen Rechtsanwalt oder Zeugen hinzuzuziehen. Jeder hat das Recht, während der ersten Stunde der Festnahme zwei Telefongespräche mit einem Rechtsanwalt und mit Angehörigen oder auf Wunsch auch mit anderen Personen zu führen.
3. Die polizeilichen Behörden haben vor der Anklage einer Person nicht das Recht, Fingerabdrücke abzunehmen, Photos zu machen oder medizinische Tests und DNA-Untersuchungen ohne ihre persönliche Einwilligung durchzuführen.
4. Bei der Festnahme einer Person muß unverzüglich der nächste Angehörige oder eine andere Person auf Wunsch des Festgenommenen über seine Festnahme unterrichtet werden. Folterungen, Einschücherungen, Demütigungen oder psychologische Unterdrucksetzung gegen Festgenommene, Angeklagte oder Verurteilte ist streng verboten und wird als schweres Verbrechen behandelt.
5. Erpressungen oder das Ausüben von Druck zur Erlangung von Geständnissen ist streng verboten. Friedlicher Widerstand gegen eine Festnahme, friedliche Ausbruchsversuche aus Gefängnissen oder die Flucht während einer Festnahme sind keine Verbrechen an sich.
6. Die polizeilichen Behörden haben kein Recht Personen zu befragen, zu durchsuchen oder in ihre Privatwohnungen einzudringen ohne deren Zustimmung oder ohne gültigen richterlichen Durchsuchungsbefehl.
7. Untersuchungsbehörden sowie gerichtliche oder technische Labore, die ungeklärte Todesfälle oder Fälle physischer Gewalt untersuchen, müssen völlig unabhängig von polizeilichen Behörden sein. Diese Einrichtungen arbeiten unter direkter gerichtlicher Aufsicht.
8. Das Gremium, das Beschwerden gegen die Polizei bearbeitet, muß völlig unabhängig von polizeilichen und gesetzunterstützenden Organen arbeiten. Die Ergebnisse der Untersuchungen dieses Gremiums sind öffentlich bekanntzumachen.
9. Daten und Informationen, die von polizeilichen Behörden über Personen gespeichert wurden, müssen für diese Personen zur Einsicht leicht erreichbar sein. Gefangene sind durch die allgemeine Arbeits-, Sozial- und Gesundheitsgesetzgebung abgesichert.
10. Gefängnisse müssen durch Institutionen verwaltet werden, die von den polizeilichen Behörden unabhängig sind und direkt der gerichtlichen Aufsicht unterstehen.
11. Gefängnisse können jederzeit von gewählten Aufsichtsinspektoren nach eigenem Gutdünken und ohne vorherige Benachrichtigung besichtigt werden.
ABSCHAFFUNG DER TODESSTRAFE
Die Todesstrafe muss mit sofortiger Wirkung abgeschafft werden. Exekutionen und Strafen, die mit körperlicher Gewalt einhergehen (Verstümmelungen, körperliche Züchtigung usw.) sind unter allen Umständen verboten. Lebenslange Haftstrafen sind ebenfalls abzuschaffen.
RESPEKTIERUNG DER MENSCHENWÜRDE
1. Verbot jeder offenen oder versteckten Einstufung der persönlichen Würde oder des gesellschaftlichen Wertes von Menschen auf der Grundlage ihres Ranges oder von Religion, Nationalität, Staatsbürgerschaft, Geschlecht, Einkommenshöhe, Aussehen, körperlicher Eigenschaften, Bildung usw.
2. Verbot von öffentlichen Schmähschriften und von Diffamierungen.
3. Verbot der Durchführung von medizinischen, pharmazeutischen oder umweltverändernden Experimenten oder von Versuchen an Menschen ohne ihr Wissen und ihre ausdrückliche Zustimmung. Verbot jeder körperlichen Gewalt oder Verletzung der persönlichen körperlichen Integrität (wie Sterilisation, Entfernung oder Transplantation von Organen oder Körperteilen, genetische Manipulationen, Abtreibung, Beschneidung usw.) ohne Wissen und/oder ausdrückliche Zustimmung der jeweiligen Person.
4. Verbot des Gebrauchs von akademischen, religiösen, militärischen oder staatlichen Titeln (wie General, Ayatollah, Doktor, Pater usw.) außerhalb des jeweiligen beruflichen Umfeldes. In der offiziellen und ministeriellen Umgangssprache ist jede Person nur mit ihrem Vor- und Nachnamen anzureden. Verbot der Verwendung von erniedrigenden Titeln oder Ausdrücken im Zusammenhang mit der Nennung von gesellschaftlichen Gruppen durch staatliche oder private Behörden oder Vereinigungen.
5. Verbot der Unterscheidung von Erster oder Zweiter Klasse, Deluxeund Standard-Abteilen usw. in öffentlichen Transportmitteln, Eisenbahnen, Flugzeugen, staatlichen Hotels, Freizeit- und Ferienzentren usw. Diese Dienstleistungen müssen allen Menschen zu einem einheitlichen und bestmöglichen Standard zugänglich sein.
MASSENMEDIEN
Die Öffentlichkeit muss einen freien Zugang zu allen Printmedien und Radio- und Fernsehsendern haben. Schaffung eines öffentlichen Radiound Fernsehnetzes, in dem die unterschiedlichen gesellschaftlichen Organisationen und Gruppierungen der Bevölkerung wie Volksräte, Parteien, Gesellschaften usw. gleichwertig an den Ausstrahlungszeiten teilhaben. Komplette Abschaffung politischer oder anders gearteter Zensur.
NATIONALE UND REGIONALE SPRACHEN
Verbot einer vorgeschriebenen offiziellen Sprache. Der Staat kann eine der verbreitetsten Sprachen des Landes zur offiziellen Landessprache in Verwaltungs- und Bildungsangelegenheiten unter der Voraussetzung bestimmen, dass allen Bevölkerungsgruppen mit anderen Sprachen sämtliche Möglichkeiten im politischen und gesellschaftlichen Leben und in der Bildung offenstehen. Das Recht jeder Person, in seiner Muttersprache an allen gesellschaftlichen Aktivitäten teilzunehmen und sämtliche öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, wird geschützt.
ÄNDERUNG DES FARSI-ALPHABETS
Um den Abstand zu überbrücken, der die iranische Gesellschaft von den führenden wissenschaftlichen, industriellen und kulturellen Fortschritten der heutigen internationalen Welt trennt, um den Anteil der Bevölkerung an diesen Fortschritten sicherzustellen und ihr eine aktive und direkte Teilnahme daran zu ermöglichen, soll das Farsi-Alphabet systematisch durch das lateinische Alphabet ersetzt werden. Die Partei fordert ebenfalls:
1. Die englische Sprache soll von den ersten Schuljahren an mit dem Ziel unterrichtet werden, sie zu einer bevorzugten Sprache in Bildung und Verwaltung zu machen.
2. Der westliche Kalender (der heute offiziell international verwendete Kalender) wird offiziell anerkannt und neben dem regionalen Kalender in offiziellen Dokumenten verwendet. |